I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass beiderseitige schriftliche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Bestellungsannahme / Auftragsbestätigung des Lieferers oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von beiden Parteien bestätigt sind.
II. Preise
Die Preise des Lieferers verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und Frachten. Zu dem wird die jeweils gültige MwSt in Rechnung gestellt. Sie gelten grundsätzlich unversichert. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Der Lieferer behält sich vor, bei Lieferungen die Preise in Rechnung zu setzen, die aufgrund der dann gültigen Materialpreise und Löhne maßgebend sind. Veränderungen im Material werden durch einen MTZ (Materialteuerungszuschlag), der am Anfang des laufenden Monats aktualisiert wird, in Rechnung gestellt. Maßgeblich für den Berechnungszeitpunkt ist der Bestelltermin.
III. Eigentumsvorbehalt / Vorbehaltsware
1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Solange das Eigentum des Lieferers an der Ware besteht, wird diese Ware im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Soweit mit dem Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im "Scheck-Wechsel-Verfahren" vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptieren Wechsels durch den Besteller einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Voraussetzung ist, dass der Besteller mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschließlich MwSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit der Anlieferung mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, wenn der Besteller die Vorbehaltsware bezahlt oder alternativ andere Sicherheiten bereitstellt, die den Wert der Waren für die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzufordern; die Zurücknahme der Ware begründet keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
8. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
9. Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum Lieferzeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten dann ebenfalls als Vorbehaltsware.
10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende alternative Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Eine solche alternative Sicherheit - frei von Abtretungen am Dritten - ist dem Lieferer in einem solchen Fall unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
IV. Zahlung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur zu den in der Bestellungsannahme genannten Zahlungsbedingungen, das gilt insbesondere für Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen. Schecks und Wechsel werden nicht an Zahlungsstatt, sondern unter dem Vorbehalt pünktlicher Einlösung angenommen. Der Betrag wird dem Konto, unter Abzug etwa entstandener oder entstehender Kosten, Spesen, Zinsen usw., gutgeschrieben.
Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig und gleichzeitig werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bis auf weiteres Verzugszinsen in Höhe von 4 v. H. über dem jeweilig gültigen EZB-Basiszinssatz, berechnet. Eingehende Zahlungen werden immer nur gegen die älteste Forderung des Bestellers aufgerechnet.
Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers nicht einredebehaftet ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Handelsvertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur befugt, wenn sie dazu von diesem besonders ermächtigt sind. An sonsten gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.
V. Fristen für Lieferungen oder Leistungen
1. Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, Ziffer 1 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen angemessen verlängert.
2. Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gelten die Fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so werden die Fristen angemessen verlängert.
4. Bei Nichteinhaltung der Fristen aus anderen als den in Ziffer 3 genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Hierzu ist schriftliche Inverzugsetzung durch den Besteller unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.
b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird. Jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VII. Abrufaufträge
Auf Abruf gekaufte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Datum der (ersten) Bestellungsannahme, abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so kann der Lieferer nach seiner Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung setzen oder nach vorheriger Ankündigung zum Versand bringen.
VIII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
3. In Sonderfällen behält sich der Lieferer Abweichungen in der bestätigten Liefermenge bis 5 v. H. nach oben und unten vor.
IX. Haftung und Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer, wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die im obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese oder führt diese ohne Einverständnis des Lieferers selbst durch, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen 12 Monate nach Gefahrenübergang. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung / betriebsbedingtem Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektromechanischer, elektrischer oder anderer Einflüsse entstehen.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 5 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel V, Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstiges Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsabgrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Ein geschlossener Kaufvertrag ( Bestellung und Auftragsbestätigung ) bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die unwirkesamen Punkte werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen, sofern die Unwirksamkeit festgestellt wird.